Versand und Zahlungsbedingungen

Frachtkosten:

Rollbehälter bis 720 x 810 mm, bis 5 Stück: 65,- €.
Rollbehälter in allen anderen Größen bis 5 Stück: 75,- €

Bei einer höheren Stückzahl werden Ihnen die Frachtkosten vorab per E-Mail mitgeteilt. 

 

Auszug aus Allgemeine Geschäftsbedingungen der RIMO Transportgeräte GmbH & Co. KG  www.rimo.de

§ 5 Lieferbedingungen und Lieferfristen

1. Für alle Handelsklauseln gelten die Incoterms in der letztgültigen Fassung. Wir liefern, sofern nicht anders vereinbart, EX WORKS. Zur Bearbeitung, Veredelung oder Reparatur bestimmte Waren und Maschinen sind DDP RIMO-Erzeugungswerk vom Abnehmer anzuliefern und gehen EXW zurück.

2. Verzögert sich der Versand aufgrund eines Verschuldens des Abnehmers, so geht die Gefahr vom Tag der Versandbereitschaft auf diesen über.

3. Falls kein fester Liefertermin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung vier Wochen nach Vertragsschluss. Als Liefertermin kann unsererseits auch eine Kalenderwoche festgelegt werden. Soweit eine Mitwirkungspflicht des Abnehmers notwendig ist, beginnt die Frist nicht zu laufen bevor der Abnehmer diese Pflicht erfüllt hat.

4. Sind von uns Lieferfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt, und zwar für die Dauer der Verzögerung. Das Gleiche gilt, wenn der Abnehmer etwaige Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.

5. Die Einhaltung der Lieferzeit durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragspartnern geklärt sind und der Abnehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen, die Leistung einer Anzahlung oder die Beibringung der zur individuellen Fertigung erforderlichen Angaben, Maße und technische Anforderungen, erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

6. Nachträglich vom Abnehmern gewünschte Änderungen haben zur Folge, dass wir die Belieferung oder die Leistungserbringung aussetzen können, bis die Änderungswünsche hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit und ihrer Auswirkungen, insbesondere auf die Kostenund Terminsituation, geprüft wurden. Die Änderungen werden erst mit ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Wir können dann die Lieferfrist angemessen verlängern, um die Änderungen umzusetzen.

7. Wir werden alle Lieferfristen ausschließlich unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung beachten. Wir sind im Falle ausbleibender, nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 6 Lieferverzug und Annahmeverzug

1. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, hat der Abnehmer auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er auf die Lieferung besteht oder seine anderen gesetzlichen Rechte geltend macht. Soweit die Geltendmachung von Rechten des Abnehmers die Setzung einer angemessenen Nachfrist voraussetzt, beträgt diese mindestens zwei Wochen.

2. Vom Vertrag kann der Abnehmer bei Verzögerung der Lieferung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung von uns zu vertreten ist.

3. Die Haftung im Fall der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten im Rahmen des Lieferverzuges wird auf den regelmäßig vorhersehbaren Schaden begrenzt.

4. Kommt der Abnehmer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, anderweitige Aufträge Dritter vorzuziehen und die Lieferzeit angemessen zu verlängern. 

5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche sind wir im Falle des Annahmeverzuges berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Abnehmern um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Abnehmern für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Preises der Gegenstände der Lieferung berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen. Weitergehende Ansprüche aufgrund von Annahmeverzug bleiben unberührt.

§ 7 Verpackung

1. Die Verpackung der Ware erfolgt nach unserer Wahl unter Berücksichtigung des Transportweges, es sei denn, dass der Abnehmer eine Verpackung vorgibt.

2. Vorbehaltlich gesonderter Vereinbarung sind wir frei, einen Transportweg nach billigem Ermessen zu wählen. Der Abnehmer trägt alle Kosten, die infolge einer ausdrücklich von ihm gewählten Versendungsart entstehen; dies gilt sowohl für Expresssendungen als auch Über-Nacht-Zustellungen, auch wenn wir die Auslagen zunächst übernehmen.

3. Auf Wunsch des Abnehmers wird auf dessen Kosten die Sendung durch RIMO gegen alle versicherbaren Risiken versichert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen gegen den Abnehmer vor, auch wenn die konkrete Ware bereits bezahlt wurde.

2. Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware hat uns der Abnehmer unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Abnehmer bereits im Vorhinein die Dritten auf die an der Ware bestehenden Rechte hinzuweisen. Der Abnehmer hat die Kosten der Intervention zu tragen, soweit der Dritte nicht in der Lage ist, diese zu erstatten.

3. Der Abnehmer tritt uns schon jetzt für den Fall der Weiterveräußerung/ Vermietung der Vorbehaltsware bis zur Erfüllung aller unserer Ansprüche die ihm aus den genannten Geschäften entstehenden Forderungen gegen seine Kunden zur Sicherheit ab.

4. Bei einer Verarbeitung der Vorbehaltsware, ihrer Umbildung oder ihrer Verbindung mit einer anderen Sache erwerben wir unmittelbar Eigentum an der hergestellten Sache. Diese gilt als Vorbehaltsware.

5. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehaltseigentum oder Miteigentum von uns stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Abnehmer nicht berechtigt.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Abnehmers, bei Zahlungsverzug, unberechtigten Verfügungen über die Vorbehaltsware, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögenslage des Abnehmers, bei Wechsel- und Scheckprotesten sowie wenn vom Abnehmer selbst oder von Dritten die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Abnehmers beantragt oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, sind wir berechtigt, die Be- und Verarbeitung sowie die Veräußerung der Vorbehaltsware zu untersagen. Wir sind in diesen Fällen ferner berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und zu diesem Zweck den Betrieb des Abnehmers zu betreten, zweckdienliche Auskünfte zu verlangen sowie notwendige Einsicht in seine Bücher zu nehmen. 

7. Übersteigt der Wert der Sicherung unsere Ansprüche gegen den Abnehmer um mehr als 20%, so haben wir auf Verlangen des Abnehmers und nach unserer Wahl uns zustehende Sicherheiten in entsprechendem Umfang freizugeben.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen

1. Der unsererseits angegebene Preis in der Auftragsbestätigung bzw. Rechnung ist bindend. Der Preis wird als Nettobetrag in EURO angegeben. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist somit nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

2. Im Falle von Mehr- oder Minderlieferungen wird die tatsächlich gelieferte Menge berechnet. Der sodann unsererseits angegebene Preis in der Rechnung ist bindend.

3. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Ware ohne Skontoabzug zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.

4. Angestellte und Vertreter von uns sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie eine schriftliche Vollmacht zum Inkasso besitzen.

5. Eine Verzinsung von Voraus- bzw. Akontozahlungen findet nicht statt.

6. Zahlungen sind durch den Abnehmer grundsätzlich auf dessen Gefahr und Kosten auf das von uns bekannt gegebene Konto zu übersenden.

7. Aufrechnungsrechte stehen dem Abnehmer nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Die Gegenforderung aus demselben Vertragsverhältnis ist dann ebenfalls vom Aufrechnungsverbot ausgenommen, was bedeutet, dass bei gegenseitig voneinander abhängigen Ansprüchen eine Aufrechnung zulässig bleibt.

8. Die Annahme von Wechseln an Zahlung statt setzt unsere vorherige schriftliche Einwilligung voraus.

§ 10 Zahlungsverzug, Vermögensverschlechterung

1. Der Abnehmer kommt mit der Zahlung in Verzug, wenn er den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 14 (vierzehn) Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnungserteilung begleicht. Eine andere Frist gilt nur, wenn diese zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.

2. Bei Zahlungsverzug des Abnehmers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,00%-Punkten über dem jeweiligen aktuellen Basiszinssatz zu berechnen. Für Verträge, die noch vor dem 29.07.2014 geschlossen wurden, beträgt der Verzugszinssatz 8,00%-Punkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sofern uns auf Grund gesetzlicher Bestimmungen höhere Zinsen zustehen, sind wir berechtigt, diese Zinsen zu berechnen.

3. Bei Zahlungsverzug hat der Abnehmer alle mit der Eintreibung offener Forderungen im Zusammenhang stehenden Mahn-, Inkasso-, Erhebungs- und Auskunftskosten zu tragen. Darüber hinaus sind wir bei Zahlungsverzug des Abnehmers berechtigt, zusätzlich zu seiner Entgeltforderung eine Verzugspauschale von 40,00 EUR von ihm zu verlangen.

4. Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Abnehmer über sein Vermögen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt hat, eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben oder das Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt wurde.

§ 11 Preisanpassung

1. Grundsätzlich ist das vereinbarte Entgelt zu zahlen. Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leistungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser 20% oder mehr über dem vereinbarten Preis, hat der Abnehmer das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Dieses Recht muss unverzüglich nach Mitteilung des erhöhten Preises geltend gemacht werden.

2. Die Preise verstehen sich zuzüglich der am Tage der Rechnungstellung gültigen Umsatzsteuer.

§ 12 Verjährung eigener Ansprüche

Unsere Ansprüche auf Zahlung verjähren abweichend von § 195 BGB in fünf Jahren. Bezüglich des Beginns der Verjährungsfrist gilt § 199 BGB.

§ 13 Gewährleistungsfrist, Haftung für Mängel

1. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt mit dem Zeitpunkt der Ablieferung des Produkts. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Dies gilt nicht, soweit es sich um Schadensersatzansprüche wegen eines Mangels handelt. Für Schadensersatzansprüche gilt § 14 (Haftung für Schäden).

2. Im Falle der Lieferung eines mangelhaften Produktes hat der Abnehmer uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. In diesem Fall können wir nach unserer Wahl den Mangel durch Reparatur beseitigen oder das mangelhafte Produkt durch ein neues Produkt ersetzen.

3. Der Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung bedarf es nicht, wenn dies gemäß § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich ist, insbesondere, wenn wir eine Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigern, die Leistung mit der Rechtzeitigkeit steht und fällt oder sonstige besondere Umstände vorliegen, die unter Erwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt oder sofortiges Verlangen von Schadenersatz rechtfertigen.

4. Sind die auftretenden Mängel auf Umstände zurückzuführen, die wir nicht zu vertreten haben, entfällt die Gewährleistung.

5. Mängelrügen wegen offensichtlicher Mängel sowie Mengenabweichungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich, spätestens jedoch nach drei Werktagen, nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden.

6. Mängelrügen wegen versteckter Mängel können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie uns unverzüglich nach Entdeckung des Mangels schriftlich angezeigt werden.

7. Bei Mängelrügen darf der Abnehmer Zahlungen nur in einem Umfang zurück halten, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Der Abnehmer kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, deren Berechtigung unzweifelhaft ist. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, hierdurch entstandene Aufwendungen vom Abnehmer ersetzt zu verlangen.

8. Weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung gilt nach zwei Versuchen als endgültig fehlgeschlagen.

9. Garantien im Rechtssinne erhält der Abnehmer durch uns nicht.

10. Steht Ihnen das Recht zu, Schadenersatz statt der Leistung zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, oder weiterhin Nacherfüllung zu verlangen, können wir Sie dazu auffordern, Ihre Rechte binnen angemessener Frist auszuüben. Sie haben uns Ihre Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Üben Sie Ihre Rechte nicht fristgerecht aus, so kann das Recht auf Schadenersatz statt der Leistung nur geltend gemacht oder der Rücktritt nur erklärt werden, wenn eine erneute, von Ihnen zu bestimmende angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist.

11. Sind wir aufgrund einer Mängelmeldung tätig geworden, ohne dass Sie einen Mangel nachgewiesen haben, können wir Vergütung des Aufwandes verlangen.

12. Ihre vorstehend aufgeführten Rechte gelten, soweit nicht anders vereinbart, nicht, wenn und soweit die Mängel zum Teil oder zur Gänze auf falscher Handhabung, falschem Gebrauch, ungeeigneter Lagerung oder auf der Nichtbeachtung der Anweisungen des Herstellers oder anderer von uns für die gelieferten Produkte zur Verfügung gestellter Anleitungen beruhen.

13. Lieferungen von Partieware oder Ware 2. Wahl erfolgen stets unter ausdrücklichem Ausschluss des Reklamationsrechtes wegen optischer Mängel und sonstiger Qualitätsminderungen.

§ 14 Haftung für Schäden

1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden (§ 286 BGB). Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.

2. Der vorgenannte Haftungsausschluss gilt ebenfalls für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen unserer Erfüllungsgehilfen.

3. Soweit eine Haftung für Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers beruhen, für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

4. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. 

 

 

Stand: 27.10.2014 

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